Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserer Datenschutzerklärung

Skip to main content

Indirekteinleiter - Abwasser von "Betrieben"

Als Indirekteinleiter gilt jeder Betrieb (jedes Unternehmen), der zusätzlich zu den häuslichen Abwässern weitere anfallende Abwässer, die in ihrer Beschaffenheit von häuslichen Abwässern abweichen, ins Kanalnetz entsorgt. Dazu zählen zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Tankstellen, Werkstätten, fleischverarbeitende Betriebe, Laboratorien, Chemie- und Pharmabetriebe sowie generell die meisten "Industriebetriebe".
Gelistet sind diese "Herkunftsbereiche" (Branchen/Betriebe) z.B. im §4 der Allgemeinen Abwasseremmissionsverordnung, kurz AAEV genannt (siehe hier), und es gibt bei diesen Abwässern dann immer eigene Abwasseremmisionsverordnungen (AEV) für die jeweiligen Herkunftsbereiche des Abwassers (siehe hier).
Auch die Österreichische Wirtschaftskammer (WKO) hat eine Auflistung der Betriebe/Herkunftsbereiche samt Verweise auf die jeweiligen Verordnungen auf Ihrer Seite online gestellt (siehe hier).

Indirekteinleiter sind seit Inkrafttreten der Indirekteinleiter-Verordnung 1988 (IEV) gesetzlich dazu verpflichtet, eine Mitteilung über ihr Abwasser zu machen. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld:

Der betroffene Betrieb muss von sich aus aktiv werden und sich beim Kanalisationsunternehmen - in unserem Verbandsgebiet beim Wasserverband Neufelderseen-Gebiet - melden.

Die Indirekteinleitung bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in Form eines Entsorgungsvertrages. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen.

Indirekteinleiter sind verpflichtet, die Abwasseremissionsverordnung (AEV) einzuhalten. Die Abwässer bedürfen teils einer Vorreinigung durch Mineralöl- bzw. Fettabscheider oder noch umfangreicheren Vorreinigungsmaßnahmen (z.B einer Fällung).

Der Wasserverband Neufelderseen-Gebiet legt nach Prüfung der Antragsunterlagen mit jedem Indirekteinleiter vertraglich fest, ob überhaupt Vorreinigungsmaßnahmen (z.B. ein Fett- oder Mineralölabscheider) erforderlich sind, wenn ja, welche bzw. wie oft diese zu überprüfen sind.

Weiterführende Links zu mehr Informationen zum Thema "Indirekteinleiter"